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Hundeanmeldung und Hundeabmeldung


Allgemeine Informationen

Hundeanmeldung und Hundeabmeldung

Hundehalter

* von Hunden, die nach dem 28. Februar 2009 geboren wurden,
* von Hunden der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier , Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander,
* von Hunden, deren Gefährlichkeit vermutet oder im Einzelfall behördlich festgestellt wird,

müssen die Aufnahme der Hundehaltung unverzüglich bei Ihrer Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft anmelden. Folgende Angaben und Unterlagen sind hierbei zu übermitteln:

* Geschlecht und Geburtsdatum des Hundes,
* die Kennnummer des Transponders,
* Rassezugehörigkeit des Hundes oder Angabe der Kreuzung des Hundes,
* Name und Anschrift der Halterin oder des Halters,
* Bescheinigung des Versicherers über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung.

Hierzu kann das Anmeldeformular (siehe rechts) verwendet werden.

 

Die Anmeldung beinhaltet auch die Anmeldung zur Hundesteuer. Über die Anmeldung erteilt Ihnen die zuständige Behörde eine Bescheinigung.

Die von der Hundehalterin oder dem Hundehalter übermittelten Angaben werden in dem Hunderegister des Landes Sachsen-Anhalt gespeichert.

Die Halterin oder der Halter des Hundes, der im Hunderegister gespeichert ist, muss die örtlich zuständige Behörde über den Tod oder die Abgabe des Hundes unter Angabe des Todes-oder Abgabetages, über eine Änderung der Anschrift der Halterin oder des Halters sowie über einen Wechsel der Haftpflichtversicherers unterrichten.

 

Die Halterin oder der Halter eines im Einzelfall gefährlichen Hundes muss darüber hinaus bei Aufgabe des Haltens des Hundes den Namen und Anschrift der neuen Hundehalterin oder des neuen Hundehalters, das Abhandenkommen des Hundes, An- und Abmeldungen nach § 9 Abs. 1 und 2 des Meldegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sowie Anzeigen nach § 13 Abs. 2 des Meldegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt unverzüglich schriftlich der zuständigen Behörde mitteilen. Über eine Änderungsmitteilung erteilt die zuständige Behörde eine Bescheinigung.

 

An wen muss ich mich wenden?

i.d.R. das Ordnungsamt Ihrer Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft

 

Welche Gebühren fallen an?

Für Amtshandlungen auf Grund des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren werden Gebühren uns Auslagen nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt erhoben. Die amtlichen Gebühren betragen für:

* die Vorführung eines Hundes bei der zuständigen Behörde zur Überprüfung der Kennzeichnung 15 bis 20 Euro
* die Erteilung einer Bescheinigung über die Anmeldung eines Hundes 10 bis 25 Euro
* die Erteilung einer Bescheinigung über die Entgegennahme einer Änderungsmitteilung 5 bis 7 Euro
* die Erteilung einer Bescheinigung über die Entgegennahme einer Änderungsmitteilung im Rahmen der Haltung eines im Einzelfall gefährlichen Hundes 10 bis 13 Euro

Darüber hinaus fallen tierärztliche Gebühren für die laut Gesetz vorgeschriebene Kennzeichnung des Hundes mittels eines Transponders an, die je nach Aufwand unterschiedlich hoch sein kann. Es werden in aller Regel aber für den Tierbesitzer Kosten in Höhe von ca. 40 € entstehen. Die Gebühren werden nach der Tierärztegebührenordnung erhoben.

Die Kostenhöhe für die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung richtet sich nach dem Anbieter.

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Hundehalter oder Hundehalterin sind verpflichtet, das Tier spätestens sechs Monate nach seiner Geburt durch einen Tierarzt mit einem Transponder (Mikrochip) kennzeichnen zu lassen.

Spätestens drei Monate nach der Geburt muss eine Haftpflichtversicherung über mindestens eine Million Euro für Personen- und Sachschäden sowie 50.000 Euro für sonstige Vermögensschäden abgeschlossen und aufrechterhalten werden.

Darüber hinaus haben Halterinnen und Halter eines Hundes der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Haltung des Hundes durch die Vorlage einer Bescheinigung einer anerkannt sachverständigen Person oder Einrichtung über einen Wesenstest nachzuweisen, dass der Hund zu sozialverträglichem Verhalten in der Lage ist.

Drei Monate nach der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall hat die Hundehalterin oder der Hundehalter die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen.

 

Rechtsgrundlage

Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (GefHuG ST)
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (GefHuVO)
Anlage Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA)
Gebührenordnung für Tierärzte (GOT)

 

Was sollte ich noch wissen?

Verstöße gegen Ge- und Verbote des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren sind grundsätzlich bußgeldbewährt und können mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

Ausführliche Informationen zum neuen Hundegesetz Sachsen-Anhalt finden Sie auf den Seiten des Ministeriums des Innern Sachsen-Anhalt.

 


Rechtsgrundlagen


Ansprechpartner

Steuern
Markt 1
06246 Goethestadt Bad Lauchstädt

Frau Schönack
Zimmer 2
Markt 1
06246 Goethestadt Bad Lauchstädt
Telefon (034635) 317-14
Telefax (034635) 317-99

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