Geburten


Allgemeine Informationen

Geburten, Geburtsanmeldung

Die Geburt eines Kindes muss beim Standesamt, angezeigt werden.

Die Anzeigepflicht trifft bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen der Geburtshilfen den Träger der Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige einer Geburt in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:

* jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
* jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist. Zur zweiten Fallgruppe gehören insbesondere Hebammen und Ärzte.

 

 

An wen muss ich mich wenden?

Wenn die Klinik die Anzeige nicht vornimmt, muss die Geburt eines Kindes muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?

Zur Anzeige der Geburt eines Kindes sind folgende Unterlagen erforderlich:

* Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet: ihre Geburtsurkunden und die Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister.
* Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet: die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie gegebenenfalls die Sorgeerklärungen.
* ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes Passersatzpapier der Eltern

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Geburt muss binnen einer Woche angezeigt werden.

 

Rechtsgrundlage

§§ 18 ff. Personenstandsgesetz (PStG)
§ 34 Personenstandverordnung (PStV)

 


Ansprechpartner

Standesamt / Friedhofsverwaltung
Markt 1
06246 Goethestadt Bad Lauchstädt