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Bürgerantrag


Allgemeine Informationen

Bürgerantrag

 

Bürgerantrag

Mit dem Bürgerantrag haben die Gemeindebürger die Möglichkeit, dass sich der Stadtrat der Goethestadt Bad Lauchstädt mit einer gemeindlichen Angelegenheit zu befasst.

 

Fristen:
Für die Einreichung des Bürgerantrages gibt es keine Fristen. Über die Zulässigkeit des Bürgerantrags muss der Stadtrat innerhalb eines Monats seit der Einreichung des Bürgerantrags entscheiden. Ist die Zulässigkeit des Bürgerantrags festgestellt, hat ihn das zuständige Gemeindeorgan innerhalb von drei Monaten zu behandeln.

 

 

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid ermöglichen es den Bürgern, in vielen Angelegenheiten der Stadt direkt selbst zu entscheiden. Ein Bürgerentscheid hat die Wirkung eines

Stadtratsbeschlusses.

Bestehen gegen das Bürgerbegehren keine rechtlichen Bedenken, muss der Stadtrat dessen Zulässigkeit feststellen; anschließend findet ein Bürgerentscheid statt. Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde.

 

Diese Mehrheit muss mindestens 20 Prozent der Stimmberechtigten (d.h. der wahlberechtigten Bürger) betragen.

 

Fristen:
Für die Einreichung eines Bürgerbegehrens gibt es im Normalfall keine Fristen. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen eine Beschluss des Stadtrates, so muss das Begehren innerhalb von sechs Wochen nach der Veröffentlichung des Beschlusses eingereicht werden. Nach Einreichung des Bürgerbegehrens hat der Gemeinderat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu entscheiden. Ist die Zulässigkeit festgestellt worden, ist innerhalb von 3 Monaten der Bürgerentscheid durchzuführen; die Frist kann im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen um maximal 3 Monate verlängert werden.

 

Welche Gebühren fallen an?

Die für ein Bürgerbegehren oder Bürgerntrag aufgewendeten Kosten werden von der Stadt nicht erstattet; sie trägt jedoch die Kosten des Bürgerentscheids.

 

Rechtsgrundlage

Volksabstimmungsgesetz (VAbstG)

Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (Gemeindeordnung - GO LSA)


Ansprechpartner

Bürgermeister
Markt 1
06246 Goethestadt Bad Lauchstädt

Herr Runkel
Raum 4
Markt 1
06246 Goethestadt Bad Lauchstädt
Telefon (034635) 317-12
Telefax (034635) 317-99

VERANSTALTUNGEN
 
 

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